Allgemeine Lieferbedingungen der Chemischen Fabrik Lehrte

§ 1 Geltungsbereich, abweichende Bedingungen
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CFL Chemische Fabrik Lehrte GmbH & Co. KG. (nachfolgend: „CFL“ genannt). Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Käufer deren ausschließliche Geltung an. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen CFL und dem Käufer, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
    Andere, entgegenstehende oder von den nachfolgenden Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CFL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Lieferbedingungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
§ 2 Preise
  1. Die vom Käufer geschuldete Vergütung für die bestellte Ware berechnet sich nach dem am Liefertag gültigen Preis der bestellten Ware in EURO zuzüglich der in Deutschland geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
§ 3 Auftragserteilung
  1. Angebote von CFL sind freibleibend
  2. Mündliche oder durch Datenfernübertragung erteilte Aufträge des Käufers werden erst dann rechtsverbindlich, wenn CFL die Aufträge schriftlich bestätigt und der Käufer nicht unverzüglich dem Bestätigungsschreiben von CFL widerspricht. Das Bestätigungsschreiben von CFL legt den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang rechtsverbindlich fest.
§ 4 Lieferung
  1. Die Verpflichtung von CFL zur Lieferung der bestellten Ware steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von CFL. CFL wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung von CFL nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung von CFL nicht statt, ist CFL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag zurückgewährt.
  2. Teillieferungen sind zulässig und können von CFL sofort in Rechnung gestellt werden.
  3. Von CFL angegebene Lieferzeiten in Angeboten und Aufträgen sind unverbindlich.
  4. Sind jedoch verbindliche Liefertermine zwischen CFL und dem Käufer vereinbart, gilt folgendes:
    Im Falle von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Bränden, Maschinenausfällen oder anderen Umständen, die nicht in der Verantwortung von CFL liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse.
    Dauert eine Leistungsverhinderung aufgrund der vorgenannten Ereignisse mehr als zwei Monate an, ist sowohl der Käufer als auch CFL berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist der Rücktritt für beide Vertragsparteien aufgrund der vorgenannten Verzögerungstatbestände ausgeschlossen. Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  5. Angaben von CFL hinsichtlich der Packungsgröße oder Verpackungsart sind unverbindlich. Die Verpackung und den Versandweg wählt CFL nach den jeweiligen Erfordernissen selbst aus. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
  6. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab dem jeweiligen Lager von CFL auf Rechnung und Gefahr des Käufers. CFL steht die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware geht auch dann mit der Absendung ab dem Lager von CFL auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung erfolgt.
  7. Verzögert sich der Versand der bestellten Ware durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Ware bereits im Zeitpunkt der Einlagerung durch CFL auf den Käufer über. Geht die zu liefernde Ware während des Annahmeverzuges des Käufers zufällig unter, wird CFL von der Leistungsverpflichtung frei. Die Gegenleistungsverpflichtung des Käufers bleibt in voller Höhe bestehen.
    Die durch die Verzögerung der Lieferung von CFL entstehenden Kosten (insbesondere Lager, Spesen) hat der Käufer im Falle des Annahmeverzuges allein zu tragen.
  8. CFL ist nicht verpflichtet, die bestellte Ware gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen.
§ 5 Reinheits- und Eignungsangaben
  1. Der Käufer muss selbst prüfen, ob die bestellte Ware zu den von ihm vorgesehenen Zwecken geeignet ist.
    Die von CFL gelieferten Produkte entsprechen den Spezifikationen. Die Spezifikation bezieht sich nur auf die genannten Stoffe und Werte, sowie auf die Angabe von Pharmakopoe-Daten und E-Nummern. Aussagen hinsichtlich der Eignung beziehen sich ausschließlich auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Produkte.
    Die angegebenen Werte beruhen auf den Prüfvorschriften von CFL. Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers bei der Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen Zubereitungen oder Lebensmittelzubereitungen die arzneiüblichen Forderungen, GMP-Richtlinien, einschlägige Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften zu beachten.
  2. CFL übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der gelieferten Produkte in pharmazeutischen, kosmetischen Zubereitungen sowie in Lebensmittelzubereitungen, außer die konkrete Verwendbarkeit wurde ausdrücklich von CFL nach Prüfung zugesagt.
§ 6 Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die von CFL gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und bestehende Mängel sowie Abweichungen der gelieferten Ware zu der bestellten Ware CFL unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen.
    Mängel der Ware, die trotz unverzüglicher ordnungsgemäßer Prüfung des Käufers erst später erkennbar sind, müssen vom Käufer sofort nach deren Entdeckung, spätestens aber nach einem Jahr nach Erhalt der Ware CFL schriftlich mitgeteilt werden. Rügen, die gegenüber Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Rügen dar und sind unwirksam.
  2. Mängel, die entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht vom Käufer geltend gemacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  3. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
    1. Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist CFL berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen.
      Ein Anspruch des Käufers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann CFL die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises bezahlt.
    2. Erst wenn auch die Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
    3. Der Käufer ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in § 7 zu verlangen, wenn CFL eine Nacherfüllung gem. § 6 Ziffer 3 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von CFL gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
      Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit unter § 4 entsprechend.
§ 7 Schadensersatz
  1. CFL haftet nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes.
  2. Schadensersatzansprüche gegen CFL sind – unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen:
    1. CFL haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    2. CFL schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von CFL übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufvertrages beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von CFL fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
    3. CFL haftet in gleicher Weise, wenn eine oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt haben und dem Käufer die Leistung durch CFL nicht mehr zuzumuten ist.
    4. In den in § 7 Ziffer (b) und (c) genannten Fällen ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
    5. Der Käufer ist im Falle eines Lieferverzuges von CFL zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist zur Lieferung von mindestens 4 Wochen fruchtlos verstrichen und der Lieferverzug von CFL verschuldet ist.
      Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist bei einer von CFL verschuldeten Lieferverspätung auf den Ersatz für entstandene Vermögensschäden in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind ausgeschlossen.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Hinweispflicht des Käufers
  1. Der Käufer ist verpflichtet, CFL auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch der gelieferten Waren ergeben, hinzuweisen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
  1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und vom Käufer zu zahlen.
  2. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung mit bestehenden Gegenansprüchen des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  3. Sämtliche Forderungen von CFL gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BGB oder den vertraglichen Bestimmungen CFL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde.
§ 10 Force majeure
  1. Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
    • Feuer
    • Naturkatastrophen
    • Krieg
    • Beschlagnahme
    • Allgemeine Rohstoffknappheit
    • Beschränkung des Energieverbrauchs
    • Arbeitsstreitigkeiten
    • oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
    Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten.
  2. Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung aufheben, falls dessen Durchführung für mehr als sechs Monate gemäß § 10 Ziffer 1 verhindert ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
  1. Jede von CFL gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
    Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
  2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderung an CFL ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen CFL nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere ein Kreditinstitut, unzulässig. CFL ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers herauszuverlangen und zu prüfen sowie dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
  3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer durch die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
  4. Im Falle einer Pfändung beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
  5. Übersteigt der Wert die Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
  6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von CFL gegenüber dem Käufer angerechnet.
§ 12 Rücktrittsrecht
  1. CFL ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
    1. wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
    2. wenn sich herausstellt dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind,
    3. wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
    4. wenn CFL ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach den Bestimmungen des BGB zusteht.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lehrte ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz von CFL zu erbringen.
    Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Käufer und CFL geschlossenen Vertrag ist der Sitz der CFL in Lehrte.
  2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.
    An die Stelle einer ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Vertragslücke tritt eine angemessene Regelung, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
  3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, findet deutsches Recht (BGB) Anwendung.
    Das Recht der Konvention der Vereinten Nationen über nationale Warenkaufverträge (CISG) vom 11.4.1980 gilt für Auslandsgeschäfte subsidiär.
    Die vorstehenden Regelungen gehen den Regelungen gemäß CISG vor.